Reisebedingungen für Pauschalangebote

 

Sehr geehrter Reisegast,

 

die nachfolgenden Bedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend KTK genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 651 a-m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.          Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Email oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der KTK den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.

1.2.          Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung zustande.

1.3.          Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag sofern er diese Verpflichtung nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen hat.

1.4.          Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der KTK vor, an das sie für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Gast dieses innerhalb der Frist annimmt.

 

2. Bezahlung

2.1.          Die KTK ist als Eigenbetrieb der Stadt Freudenstadt eine juristische Person des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. Daher ist gemäß § 651 k BGB kein Sicherungsschein auszuhändigen.

2.2.          Eine Anzahlung ist nicht fällig. Der gesamte Reisepreis ist 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig.

2.3.          Soweit Vorauszahlung vor Reisebeginn vereinbart ist und die KTK zur Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der KTK nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt davon unberührt.

 

3. Leistungen

3.1.          Die Leistungsverpflichtung der KTK ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2.          Leistungsträger oder Reisebüros sind von der KTK nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der KTK oder deren Buchungsbestätigung hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3           Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der KTK herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum  Gegenstand der vertraglichen Leistungen der KTK gemacht wurden.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

                Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden,  und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die KTK ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die KTK dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

5. Rücktritt durch den Gast / Umbuchung

5.1.          Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der KTK. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2.          Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die KTK Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen  und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.3.          Die KTK kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitraumes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

                Bis 30 Tage vor Reiseantritt                  15%

                Vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt           25%

                Vom 21.-11. Tag vor Reiseantritt           40%

                Vom 10.- 5. Tag vor Reiseantritt            70%

                Danach sowie am Tag des Reisantritts und bei Nichtanreise oder vorzeitiger Abreise: 90%

 

5.4.          Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins der Unterkunft oder gebuchter Zusatzleistungen vorgenommen, kann die KTK bis 31 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 20,-- pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


 

 

6. Rücktritt und Kündigung durch die KTK

Die KTK kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der KTK oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt die KTK, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, sie muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

 

7. Haftung

7.1           Die vertragliche Haftung der KTK für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

a)       soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

b)       soweit die KTK für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2           Die KTK haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

                a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebotes der KTK sind

                b) oder während des Aufenthaltes als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

7.3           Soweit Leistungen nach nicht Bestandteil des Pauschalangebotes der KTK sind, und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 7.2 vermittelt werden, haftet die KTK nicht für Leistungserbringung sowie Personen- und Sachschäden.

 

8. Gewährleistung, Kündigung durch den Gast, Anzeigepflicht.

8.1           Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Gast Abhilfe verlangen. Die KTK kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die KTK kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

8.2           Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hat.

8.3           Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der KTK, nicht dem Leistungsträger, anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

8.4           Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die KTK innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -  in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Gast die Reise infolge eins Mangels aus wichtigem, der KTK erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der KTK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Gast schuldet der KTK den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

Der Gast kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die KTK nicht zu vertreten hat.

 

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1           Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der KTK geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.2           Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen der KTK und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder die KTK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1         Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der KTK und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

10.2         Der Gast kann die KTK nur an deren Sitz verklagen.

10.3.        Für Klagen der KTK gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der KTK maßgebend.